Amtsgericht
Dresden; VR-Nr. 3001
Satzung
Stand: 16. Juni 2005
Satzung als pdf-Datei zum Download und ausdrucken.
1
Name und Sitz
des Volkswagenclubs
1.1
Der Verein führt nach
Eintragung in das Vereinsregister den Namen:
All-VW-Club „Niederflur“
Sachsen e. V.
1.2
Der Verein hat seinen Sitz in
Dresden.
2
Geschäftsjahr
2.1
Das Geschäftsjahr ist das
laufende Kalenderjahr.
3
Aufgaben und
Zweck des Vereins
3.1
Das Zusammenführen von Freunden
von Fahrzeugen aller Typen des Herstellers Volkswagen zu einer
Interessengemeinschaft.
3.2
Die Ziele des Vereins sind
Bildung, Erziehung, Jugendarbeit sowie die Förderung der Verkehrssicherheit,
der Unfallverhütung und des Sports.
3.3
Austausch von Erfahrungen auf
dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und -sicherheit, sowie gegenseitige Hilfe bei
Fahrzeuginstandsetzungsarbeiten, auch gegenüber Nichtmitgliedern.
3.4
Der Verein veranstaltet
Treffen, deren Inhalte Sport- und Freundschaftswettkämpfe sowie Prämierungen
besonderer Fahrzeuge sind.
3.5
Der Verein nimmt selber an von
anderen Vereinen organisierten Veranstaltungen im Sinne des Punktes 3.4 teil.
3.6
Der Verein organisiert
Ausfahrten und ruft auch Nichtmitglieder auf, daran teilzunehmen.
3.7
Der Zweck des Vereins wird
durch Zahlung von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen realisiert.
3.8
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
3.9
Die Mitglieder erhalten in
Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins.
3.10
Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
4
Mitgliedschaft
4.1
Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und
für diese einzutreten bereit ist.
4.2
Der Beitritt in den Verein wird
durch eine Beitrittserklärung in handschriftlicher Form vollzogen.
4.3
Über die Aufnahme eines jeden
Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
4.4
Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte
und -pflichten können nicht auf Dritte übertragen werden.
4.5
Bei Zerstörung der Einrichtung
und des Eigentums des Vereins können alle Mitglieder haftbar gemacht werden.
Eine Ausnahme besteht bei Fremdeinwirkung.
4.6
Der Verein haftet nicht für
rechtswidriges Verhalten eines Mitgliedes außerhalb des Vereinslebens.
5
Probezeit
5.1
Die Probezeit beträgt sechs
Monate. Sie kann im Einverständnis zwischen Vereinsvorstand und Neumitglied
verkürzt werden.
5.2
Während der Probezeit ist ein
vom Vorstand festgelegter Monatsbeitrag zu zahlen.
5.3
Mitglieder in der Probezeit
erhalten zusätzlich das vorübergehende Kürzel ‘a. P.’ (auf Probe).
5.4
Während der Probezeit gibt es
keine Kündigungsfrist.
6
Beiträge
6.1
Die Mitglieder zahlen einen zum
Quartalsanfang fälligen Mitgliederbeitrag in Höhe von 15,00 € [Euro] (5,00 €
pro Monat) an den Schatzmeister.
6.2
Der Beitrag ist in den ersten
vier Wochen nach Quartalsbeginn zu zahlen. Sofern in diesem Zeitraum kein
Geldeingang laut Liste von den einzelnen Mitgliedern zu verzeichnen ist, wird
für jede darauf folgende Woche ein Mehrbeitrag von 1,00 € erhoben.
Dieser Mehrbeitrag soll einerseits Grund zur pünktlichen Zahlung sein und soll
für Zwecke gemäß Punkt 3 der Vereinssatzung genutzt werden.
6.3
Die eingezahlten Beiträge
werden auf ein vereinseigenes Konto überwiesen.
7
Austritt und
Ausschluß
7.1
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt,
- durch Tod des Mitgliedes.
7.2
Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich vorzulegen. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.
7.3
Die Mitgliedschaft endet durch
Ausschluß:
- nach schriftlicher Mahnung,
wenn das Mitglied mit der Zahlung
des Beitrages
ohne zwingenden Grund drei Monate in Verzug
gerät,
- aus wichtigem Grund nach
Beschluß einer einberufenen
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
7.4
Ein Ausschluß erfolgt ohne
Kündigungsfrist.
7.5
Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Ausscheidende Mitglieder
haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Auszahlung des Wertes eines Anteils
am Vereinsvermögens. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.
8
Vereinslogo
8.1
Das Vereinslogo darf nur von
festen Mitgliedern des Vereins getragen und am Fahrzeug einheitlich und gut
sichtbar an der Heckscheibe angebracht werden.
Gestattet ist jedoch das Anbringen des Logos am "Winterauto" sowie das Tragen der Vereins-Shirts und -Jacken durch Angehörige (Freund/Freundin zählen hierbei mit).
8.2
Nach Beendigung der
Mitgliedschaft darf das Logo unter Androhung rechtlicher Schritte nicht mehr
verwandt werden.
8.3
Das Club-Shirt sowie der
Mitgliedsausweis sind zurückzugeben. Ein eventueller Restwert des Club-Shirts
wird erstattet; guter Zustand vorausgesetzt.
9
Organe
9.1
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
10
Mitgliederversammlung
10.1
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
10.2
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des
Grundes vom Vorstand verlangt wird.
10.3
Die Mitgliederversammlung wird
vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
vier Wochen mittels einfachen Brief oder Bekanntmachung im Vereinsraum
einberufen.
10.4
Alle Mitglieder nehmen an der
Mitgliederversammlung teil, es sei denn, es liegt vom Abwesenden eine
schriftliche Entschuldigung vor.
10.5
Die Aufgaben der
Mitgliederversammlung bestehen hauptsächlich im:
- Festlegen der inhaltliche
Arbeit,
- Beschlußfassen und Auflisten
der Verwendung der finanziellen
Mittel des
Vereins (Anschaffungen und sonstige Ausgaben),
- Wahl des Vorstandes,
- Entgegennahme des
Kassenberichtes durch zwei gewählte
Kassenprüfer, die
nicht dem Vorstand angehören.
10.6
Eine Beschlußfassung erfolgt
mit einer zwei Drittel-Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
10.7
Zu Satzungsänderungen müssen
die Vorstandsmitglieder mindestens vier Wochen vorher mit Angabe der
Tagesordnung geladen haben.
10.8
Satzungsänderungen bedürfen der
¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
10.9
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu
führen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
11
Vorstand
11.1
Der Vorstand besteht aus
mindestens vier Mitgliedern:
Vorsitzender,
Stellvertreter des
Vorsitzenden,
Schatzmeister,
Schriftführer.
11.2
Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren
gewählt.
11.3
Die einzelnen Mitglieder können
wiedergewählt werden.
11.4
Im Rechtsverkehr wird der
Verein durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich vertreten.
11.5
Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die
Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, daß vom Leiter der
Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
11.6
Scheidet während des
Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt für die Zeit bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Zuwahl durch den Vorstand..
Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl vorzunehmen hat.
12
Auflösung
12.1
Der Verein kann durch Beschluß
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es ist eine ¾-Mehrheit
aller anwesenden Mitglieder erforderlich.
13
Erstellung und
Eintragung
13.1
Die vorliegende Satzung wurde
am 17. Dezember 1998 erstellt, am 1. November 2001 sowie am 16. Juni 2005 geändert.
13.2 Die Satzung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.