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Amtsgericht Dresden; VR-Nr. 3001

Satzung
Stand: 16. Juni 2005

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1                    Name und Sitz des Volkswagenclubs

1.1             Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen:

         All-VW-Club „Niederflur“ Sachsen e. V.

1.2             Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

2                    Geschäftsjahr

2.1             Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

3                    Aufgaben und Zweck des Vereins

3.1             Das Zusammenführen von Freunden von Fahrzeugen aller Typen des Herstellers Volkswagen zu einer Interessengemeinschaft.

3.2             Die Ziele des Vereins sind Bildung, Erziehung, Jugendarbeit sowie die Förderung der Verkehrssicherheit, der Unfallverhütung und des Sports.

3.3             Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der Fahrzeugtechnik und -sicherheit, sowie gegenseitige Hilfe bei Fahrzeuginstandsetzungsarbeiten, auch gegenüber Nichtmitgliedern.

3.4             Der Verein veranstaltet Treffen, deren Inhalte Sport- und Freundschaftswettkämpfe sowie Prämierungen besonderer Fahrzeuge sind.

3.5             Der Verein nimmt selber an von anderen Vereinen organisierten Veranstaltungen im Sinne des Punktes 3.4 teil.

3.6             Der Verein organisiert Ausfahrten und ruft auch Nichtmitglieder auf, daran teilzunehmen.

3.7             Der Zweck des Vereins wird durch Zahlung von Beiträgen und sonstigen Zuwendungen realisiert.

3.8             Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

3.9             Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zu-wendungen aus Mitteln des Vereins.

3.10        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4                    Mitgliedschaft

4.1             Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und für diese einzutreten bereit ist.

4.2             Der Beitritt in den Verein wird durch eine Beitrittserklärung in handschriftlicher Form vollzogen.

4.3             Über die Aufnahme eines jeden Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

4.4             Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte und -pflichten können nicht auf Dritte übertragen werden.

4.5             Bei Zerstörung der Einrichtung und des Eigentums des Vereins können alle Mitglieder haftbar gemacht werden. Eine Ausnahme besteht bei Fremdeinwirkung.

4.6             Der Verein haftet nicht für rechtswidriges Verhalten eines Mitgliedes außerhalb des Vereinslebens.

5                    Probezeit

5.1             Die Probezeit beträgt sechs Monate. Sie kann im Einverständnis zwischen Vereinsvorstand und Neumitglied verkürzt werden.

5.2             Während der Probezeit ist ein vom Vorstand festgelegter Monatsbeitrag zu zahlen.

5.3             Mitglieder in der Probezeit erhalten zusätzlich das vorübergehende Kürzel ‘a. P.’ (auf Probe).

5.4             Während der Probezeit gibt es keine Kündigungsfrist.

6                    Beiträge

6.1             Die Mitglieder zahlen einen zum Quartalsanfang fälligen Mitgliederbeitrag in Höhe von 15,00 € [Euro] (5,00 € pro Monat) an den Schatzmeister.

6.2             Der Beitrag ist in den ersten vier Wochen nach Quartalsbeginn zu zahlen. Sofern in diesem Zeitraum kein Geldeingang laut Liste von den einzelnen Mitgliedern zu verzeichnen ist, wird für jede darauf folgende Woche ein Mehrbeitrag von 1,00 € erhoben.

Dieser Mehrbeitrag soll einerseits Grund zur pünktlichen Zahlung sein und soll für Zwecke gemäß Punkt 3 der Vereinssatzung genutzt werden.

6.3             Die eingezahlten Beiträge werden auf ein vereinseigenes Konto überwiesen.

7                    Austritt und Ausschluß

7.1             Die Mitgliedschaft endet:

         - durch Austritt,
         - durch Tod des Mitgliedes.

7.2             Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich vorzulegen. Die Kündigungsfrist beträgt 14 Tage.

7.3             Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluß:

         - nach schriftlicher Mahnung, wenn das Mitglied mit der Zahlung
            des Beitrages ohne zwingenden Grund drei Monate in Verzug
            gerät,
         - aus wichtigem Grund nach Beschluß einer einberufenen
            Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

7.4             Ein Ausschluß erfolgt ohne Kündigungsfrist.

7.5             Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Auszahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögens. Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

8                    Vereinslogo

8.1             Das Vereinslogo darf nur von festen Mitgliedern des Vereins getragen und am Fahrzeug einheitlich und gut sichtbar an der Heckscheibe angebracht werden.

Gestattet ist jedoch das Anbringen des Logos am "Winterauto" sowie das Tragen der Vereins-Shirts und -Jacken durch Angehörige (Freund/Freundin zählen hierbei mit).

8.2             Nach Beendigung der Mitgliedschaft darf das Logo unter Androhung rechtlicher Schritte nicht mehr verwandt werden.

8.3             Das Club-Shirt sowie der Mitgliedsausweis sind zurückzugeben. Ein eventueller Restwert des Club-Shirts wird erstattet; guter Zustand vorausgesetzt.

9                    Organe

9.1             Die Organe des Vereins sind

         a) die Mitgliederversammlung,
         b) der Vorstand.

10               Mitgliederversammlung

10.1        Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

10.2        Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

10.3        Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten oder Zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen mittels einfachen Brief oder Bekanntmachung im Vereinsraum einberufen.

10.4        Alle Mitglieder nehmen an der Mitgliederversammlung teil, es sei denn, es liegt vom Abwesenden eine schriftliche Entschuldigung vor.

10.5        Die Aufgaben der Mitgliederversammlung bestehen hauptsächlich im:

         - Festlegen der inhaltliche Arbeit,
         - Beschlußfassen und Auflisten der Verwendung der finanziellen
            Mittel des Vereins (Anschaffungen und sonstige Ausgaben),
         - Wahl des Vorstandes,
         - Entgegennahme des Kassenberichtes durch zwei gewählte
            Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.

10.6        Eine Beschlußfassung erfolgt mit einer zwei Drittel-Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

10.7        Zu Satzungsänderungen müssen die Vorstandsmitglieder mindestens vier Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung geladen haben.

10.8        Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

10.9        Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

11               Vorstand

11.1        Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern:

         Vorsitzender,
         Stellvertreter des Vorsitzenden,
         Schatzmeister,
         Schriftführer.

11.2        Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

11.3        Die einzelnen Mitglieder können wiedergewählt werden.

11.4        Im Rechtsverkehr wird der Verein durch zwei Mitglieder gemeinschaftlich vertreten.

11.5        Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, daß vom Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

11.6        Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so erfolgt für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Zuwahl durch den Vorstand.. Bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Neuwahl vorzunehmen hat.

12               Auflösung

12.1        Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Es ist eine ¾-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

13               Erstellung und Eintragung

13.1        Die vorliegende Satzung wurde am 17. Dezember 1998 erstellt, am 1. November 2001 sowie am 16. Juni 2005 geändert.

13.2        Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.